Verkehrsregeln für Inlineskater
Inlineskater sind eine vergleichsweise neue Gruppe
unter den Verkehrsteilnehmern. Zumindest hat sie der Gesetzgeber
in der Sraßenverkehrsordnung noch nicht ausdrücklich
eingegliedert. Vielerorts besteht deshalb Unkenntnis darüber,
wo das Skaten im Straßenverkehr erlaubt ist.
Dabei kam es vor einiger Zeit tragischerweise zu
einem Unfall, in dessen Folge der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil
gesprochen hat. Demzufolge werden Inlineskater als Fußgänger
betrachtet, soweit der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung
trifft. Das ist bis heute nicht geschehen. Deshalb habe ich hier
einmal die wichtigsten Regeln für Inlineskater (in Bezug auf
sich selbst und alle anderen Verkehrsteilnehmer) zusammengetragen.
Um mich bezüglich ihrer Korrektheit abzusichern,
habe ich die Abbildungen mit der örtlichen Polizei durchgesprochen.
Nach Auskunft des Beamten sind alle Abbildungen korrekt.
Grundsatz
Allgemein gilt folgender Grundsatz:
Regel 1 |
Skater gelten im Verkehr als normale Fußgänger!
|
Diese Regel geht auf den Urteilsspruch des BGH zurück.
Weil der Gesetzgeber es bislang versäumt hat, Inlineskater
als Verkehrsteilnehmer ausdrücklich einzuordnen, werden Inlineskater
bis auf weiteres als Fußgänger behandelt. Das folgende
Merkbild soll diese Regel unterstützen:
Regeln innerhalb geschlossener Ortschaften
Inlineskater haben die Fußwege zu verwenden.
Diese sind im Zweifelsfall durch das folgende Symbol ausdrücklich
kenntlich gemacht. Existiert ein einfacher Bürgersteig, ist
dies normalerweise der Fußweg.
Fußgänger, und damit auch Inlineskater,
haben sich auf dem Weg am rechten Rand fortzubewegen. Überholt
ein Fußgänger einen anderen, muss der Überholer
nach links zur Wegesmitte ausweichen. Das gilt somit auch für
Inlineskater, die Fußgänger links überholen müssen.
Bei diesem Überholvorgang hat der Überholer
(hier: der Inlineskater) die notwendige Vorsicht und Rücksicht
zu beachten. Gleichzeitig darf der Überholte (hier: der Fußgänger)
den Überholvorgang nicht behindern.
Regel 2 |
Hat ein jeder
seine Wege
kommt sich niemand ins Gehege! |
Auf getrennten Rad- und Fußwegen hat der Inlineskater
den Fußweg zu verwenden. Das sollte deshalb noch einmal betont
werden, weil die Radwege häufig eine bessere Fahrbahnoberfläche
aufweisen als die oftmals gepflasterten Fußwege. Dennoch:
Der Radweg ist in diesem Fall für den Inlineskater tabu!
Unproblematisch ist dagegen der Fall, wenn Fuß-
und Radweg kombiniert sind:
Regel 3 |
Sind die Wege
kombiniert,
skate rechts Du hast's kapiert. |
In diesem Fall hat sich der Inlineskater wie auch
der Radfahrer am rechten Rand fortzubewegen. Überholt wird
durch Ausweichen nach links, zur Fahrbahnmitte. In der Abbildung
überholt der Fahrradfahrer den Inlineskater.
Regeln außerhalb geschlossener Ortschaften
Auch außerhalb geschlossener Ortschaften gelten
Inlineskater als Fußgänger. Sind Sonderwege (wie Rad-
und Fußwege) vorhanden, sind diese also auch zu nutzen. Die
Abbildung zeigt den seltenen Fall, dass der Sonderweg nur als Radweg
freigegeben ist. Aber selbst dann müssen Inlineskater ihn verwenden,
und zwar am rechten Rand, so als wäre es ein kombinierter Rad-
und Fußweg. Normalerweise sind die Sonderwege aber stets als
kombinierter Fuß- und Radweg freigegeben.
Fehlt ein solcher Sonderweg, gilt:
Regel 4 |
Skate links
am Straßenrand
und Gefahr wird früh erkannt! |
Eine der wichtigsten Konsequenzen des BGH-Urteils
ist, dass Inlineskater genauso wie Fußgänger außerhalb
geschlossener Ortschaften den linken (!) Straßenrand verwenden
müssen, wenn die Straße keinen sogenannten Sonderweg
(Fußweg, Radweg) hat. Die Abbildung zeigt das.
Diese Situation ist glücklicherweise bei Kreis-, Landes- und
Bundesstraßen nur noch selten anzutreffen. Bei landwirtschaftlichen
und Feldwegen ist es dagegen der Normalfall. Der Autofahrer muss
in diesem Fall den entgegenkommenden Inlineskater zur Straßenmitte
hin überholen.
Genauso verhält es sich, wenn sich ein Inlineskater
und ein Radfahrer begegnen. Auch hier muss der Radfahrer den Inlineskater
zur Straßenmitte hin überholen.
Schließlich ist noch der Fall zu betrachten,
dass ein Inlineskater den ebenfalls am linken Straßenrand
gehenden Fußgänger überholen möchte. Dies hat
er seinerseits zur Fahrbahnmitte hin, also nach rechts, zu tun.
Doch was ist, wenn der linke Straßenrand absolut
unpassierbar ist?
Regel 5 |
Ist der linke
Rand verdreckt,
ist es diesmal rechts korrekt! |
In dem BGH-Urteil merken die Richter an, dass es
ausnahmsweise korrekt sein kann, die Fahrbahnseite zu wechseln.
Das ist dann der Fall, wenn der eigentliche Fahrbahnrand so verschmutzt
oder durch Schlaglöcher verunziert ist, dass ein sicheres Skaten
nur auf der anderen Fahrbahnseite möglich ist.
Natürlich ist das ein sehr weiches Kriterium.
Ein Profi wird sehr viel schlechtere Umstände hinnehmen können
als ein Anfänger. Deshalb ist hierbei auch auf den Einzelfall
abzustellen.
Wichtig aber ist, dass unabhängig vom individuellen
Können die Fahrbahnmitte tabu
ist! Entweder am linken oder am rechten Straßenrand also,
aber nicht irgendwo dazwischen.
Schlussbemerkung
Diese Regeln und Grundsätze zeigen eine idealisierte
Situation. In der Verkehrspraxis sollte niemand auf seinem Recht
bestehen. Insbesondere auf schwächere Teilnehmer ist dabei
Rücksicht zu nehmen. Das sind vor allem Kinder und ältere
Personen.
Und noch ein Hinweis in eigener Sache: Die Grafiken
habe ich selbst unter CorelDraw entworfen. Sie liegen im Original
als EPS-Dateien vor und können beliebig groß wiedergegeben werden.
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